IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Vor allem im Zuge der Coronapandemie haben viele Arbeitnehmer ein gesteigertes Interesse an der Tätigkeit im Homeoffice entwickelt. Es bleibt aber dabei, dass der Arbeitgeber u.a. den Ort sowie den Inhalt der Arbeitsleistung bestimmen kann, sofern nichts anderes vereinbart oder vorgegeben ist, § 106 GewO. Will der Arbeitnehmer diese Bestimmungshoheit überwinden, muss er entsprechende Gründe dafür vorbringen und auch dann kann er nicht verlangen, dass ihm gänzlich andere Aufgaben zugewiesen werden als arbeitsvertraglich vereinbart.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.01.2023