IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung begleitet den "Paukenschlag" aus Erfurt zur Arbeitszeiterfassung.1) In dieser Entscheidung hat das BAG festgehalten, dass Arbeitgeber schon jetzt verpflichtet seien, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Die Entscheidung des LAG München unterstreicht diesen Grundsatz, indem es der häufig gewählten Argumentation von Arbeitgebern, dass an den Betriebsrat keine Aufzeichnungen herausgegeben werden können, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, eine Absage erteilt. In der Praxis wird es mit rechtlichen, aber auch ganz praktischen Herausforderungen einhergehen, Mitarbeitern mit Vertrauensarbeitszeit zu erklären, dass sie ihre Arbeitszeiten nun aufzeichnen müssen, damit diese Aufzeichnungen an den Betriebsrat weitergereicht werden können.

1)

BAG, Beschl. v. 13.09.2022 - 1 ABR 22/21, NZA 2022, 1616

Letzte redaktionelle Änderung: 30.01.2023