IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch dient nicht dem Zweck, das Direktionsrecht des Arbeitgebers einzuschränken. Der Arbeitnehmer kann lediglich durchsetzen, während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens tatsächlich vertragsgerecht beschäftigt zu werden. Solange der zugewiesene Arbeitsplatz nicht offenkundig die Grenzen des Direktionsrechts überschreitet, erfüllt der Arbeitgeber diesen Anspruch und muss die Zwangsvollstreckung unzulässig sein. Dies wird allerdings nicht von allen Gerichten so gesehen. Zum Teil wird auch vertreten, dass die Beschäftigung stets so zu erfolgen habe, wie im Tenor vorgesehen.1)

1)

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.11.2018 - 1 Ta 124/18; LAG Hessen, Beschl. v. 04.05.2012 - 12 Ta 293/11.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.07.2023