III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil auf Antrag der Beklagten einzustellen sei. Sie sei nicht vorrangig auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, sondern könne den Einwand der Erfüllung auch im Rahmen des Verfahrens nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vorbringen. Dem stehe nicht entgegen, dass die dauerhafte Erfüllung des Weiterbeschäftigungstitels erfordere, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fortlaufend an jedem Arbeitstag vertragsgerecht beschäftigt. Wurde die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt und beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr, stehe diesem die Möglichkeit offen, Gegenvorstellung gegen den Beschluss zu erheben und die Abänderung zu erreichen.

Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, zur Berufung auf den Erfüllungseinwand dem Kläger genau den Arbeitsplatz zuzuweisen, der sich aus dem Titel ergebe. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei auf die vertragsgemäße Beschäftigung gerichtet, deren Konkretisierung gem. § 106 GewO dem Arbeitgeber obliege. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Titel - wie hier - den Zusatz "zu unveränderten vertraglichen Bedingungen" enthalte und das Urteil auf den Arbeitsvertrag Bezug nehme, der die Zuweisung einer anderen Tätigkeit gestatte.