LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2024
10 Sa 1018/23
Normen:
SSiG § 15; TVG § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 81058/18

Klage der Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes gegen einen baugewerblichen Betrieb wegen der Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen in der Bauwirtschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 1018/23

DRsp Nr. 2024/4264

Klage der Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes gegen einen baugewerblichen Betrieb wegen der Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen in der Bauwirtschaft

Dienstleister der Wohnungsrenovierung von landeseigenen Wohnungsunternehmen erbringen keine Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.08.2023 - 15 Ca 81058/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SSiG § 15; TVG § 5 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Beitragspflicht der Beklagten zu den Sozialkassen in der Bauwirtschaft für den Zeitraum Dezember 2013 bis November 2018.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft nach näherer tariflicher bzw. gesetzlicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die in keinem Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft organisiert ist, unterhält nach dem Vorbringen des Klägers einen baugewerblichen Betrieb mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin.

1. 2.