I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.08.2023 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Beitragspflicht der Beklagten zu den Sozialkassen in der Bauwirtschaft für den Zeitraum Dezember 2013 bis November 2018.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft nach näherer tariflicher bzw. gesetzlicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die in keinem Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft organisiert ist, unterhält nach dem Vorbringen des Klägers einen baugewerblichen Betrieb mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin.
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