A.
Nachdem das Landesarbeitsgericht auf die Beschwerde des Gläubigers hin einen Beschluß des Arbeitsgerichts Essen, mit dem ein Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO zurückgewiesen worden war, aufgehoben und zur Neubescheidung (auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens) an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hatte, weil der angefochtene Beschluß nicht vom Vorsitzenden unterschrieben war, hat das Arbeitsgericht den Zwangsvollstreckungsantrag erneut zurückgewiesen; in dieser Entscheidung hat es die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt. Zur Begründung für diese Kostenentscheidung hat es ausgeführt, der vom Vorsitzenden unterschriebene Originalbeschluß sei seinerzeit versehentlich nicht zu den Akten genommen worden; dies habe eine fehlerhafte Sachbehandlung dargestellt.
Gegen die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse wendet der Bezirksrevisor sich mit der sofortigen Beschwerde.
B.
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