LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.01.2024
7 TaBV 18/23
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 13/22

Freistellung von Anwaltskosten für die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 7 TaBV 18/23

DRsp Nr. 2024/5693

Freistellung von Anwaltskosten für die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau vom 06.04.2023, Az. 5 BV 13/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 verlangt von der Beteiligten zu 2 die Freistellung von Anwaltskosten für die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau, Az. 5 BVGa 4/21) sowie für das Verfassen einer E-Mail vom 15.04.2022 (Anlage 4, Bl. 12 d. A.).

Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich um ein Unternehmen mit circa 240 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Bereichen Elektrowärme, Klimatisierung und Elektronik.

Der Beteiligte zu 1 ist der neunköpfige Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 2 in A-Stadt. Seine Vorsitzende war seit 2010 Frau H.. Im Betrieb wurden regelmäßige Betriebsratsschulungen durchgeführt.

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