Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der am 26.05.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.1991 zunächst als Geschäftsführer und seit dem 01.01.1994 als Hauptgeschäftsführer zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt DM 3.000,-- beschäftigt. Der zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag vom 01.10.1991 wurde durch den Dienstvertrag vom 18.05.1994 abgelöst. § 1 Abs. 2 dieses Dienstvertrages, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, lautet:
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|