LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2024
26 Ta (Kost) 6009/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 10476/23

Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche sowie vorsorglich ordentliche Kündigung; Berücksichtigung einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vom selben Tag im Rahmen der Bemessung des Gegenstandswerts; Ansatz eines Vergleichsmehrwerts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6009/24

DRsp Nr. 2024/2872

Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche sowie vorsorglich ordentliche Kündigung; Berücksichtigung einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vom selben Tag im Rahmen der Bemessung des Gegenstandswerts; Ansatz eines Vergleichsmehrwerts

Richtet sich eine Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche sowie vorsorglich ordentliche Kündigung, liegt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts nur eine zu bewertende Bestandsstreitigkeit vor. Die Klage gegen eine nur hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist nicht gesondert zu bewerten, sofern sie mit der gegen die außerordentliche Kündigung gerichteten Klage verbunden wird. Das gilt auch für Konstellationen, in denen nicht hilfsweise eine ordentliche, sondern hilfsweise eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen worden ist. Davon ist zudem auszugehen, wenn die Kündigungen zwar nicht unter demselben Datum, aber in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2024 - 60 Ca 10476/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9;

Gründe

I.