LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.01.2024
10 GLa 16/24
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 3/24

Streit im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Frage der Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Zugpersonenverkehr

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 10 GLa 16/24

DRsp Nr. 2024/6730

Streit im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Frage der Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Zugpersonenverkehr

1. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem ein Arbeitgeber die Untersagung eines Streiks der Gewerkschaft begehrt, gilt nicht von vornherein eine beschränkte Kontrolle des Gerichts auf eine "offensichtliche" Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes. 2. Macht ein Arbeitgeber geltend, der Gewerkschaft fehle die Tariffähigkeit, so kann diesem Einwand in einem Vefahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der vorrangigen Regelung in § 97 ArbGG lediglich dann entsprochen werden, wenn die fehlende Tariffähigkeit offenkundig ist und der Gewerkschaft "auf der Stirn geschrieben steht".

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 2024 - 3 Ga 3/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Frage der Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Zugpersonenverkehr ab Mittwoch, 10. Januar 2024, 02:00 Uhr bis Freitag, 12. Januar 2024, 18:00 Uhr.

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