LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.2024 L 8 SB 634/23
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SB 638/21
Aberkennung der Merkzeichen G und B für eine Person mit Asperger-Autismus; Grad der Behinderung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2024 - Aktenzeichen L 8 SB 634/23
DRsp Nr. 2024/6386
Aberkennung der Merkzeichen "G" und "B" für eine Person mit Asperger-Autismus; Grad der Behinderung
1. Das Bedürfnis nach emotionaler Unterstützung bei ungewohnten Veränderungen im Tagesablauf und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigt noch nicht die Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G). Eine Antriebsminderung und Angst vor ungewohnten Situationen und dem Eintreten einer dadurch verursachten psychogenen Lähmung vermag die Voraussetzungen des Merkzeichens G daher noch nicht zu begründen, sofern die Lähmungserscheinungen nur vereinzelt und nicht regelmäßig bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auftreten.
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