LAG Köln - Beschluss vom 07.03.2024
9 TaBV 6/24
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 06.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/24

Mobiles Arbeiten im Ausland; Arbeitnehmerbeschwerde; Rechtsanspruch; Einigungsstelle

LAG Köln, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 9 TaBV 6/24

DRsp Nr. 2024/5607

Mobiles Arbeiten im Ausland; Arbeitnehmerbeschwerde; Rechtsanspruch; Einigungsstelle

Einzelfallentscheidung nach § 100 ArbGG

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.02.2024 - 3 BV 13/24 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich der Beschwerde des Arbeitnehmers Dr. K vom 04.10.2023.

Der Arbeitgeber ist eine Einrichtung der H-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren und beschäftigt ca. 10.300 Arbeitnehmer. Seine institutionelle Förderung bezieht er ganz überwiegend über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Zur Förderung von Forschung, Bildung und Innovation unterhält der Arbeitgeber seit 1974 einen sog. Projektträger mit derzeit ca. 1.600 Arbeitnehmern, der seinen Hauptsitz in B hat.

In der zwischen den Beteiligten am 22.06.2022 geschlossenen Betriebsvereinbarung über mobiles Arbeiten und Telearbeit heißt es unter § 2 Nr. 3:

1. 2.