1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.12.2023 wird
zurückgewiesen .
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
I.
Der Beschwerdeführer verband seine am 15.9.2023 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung. Dazu teilte er in der von seinem Prozessbevollmächtigten erstellten Klageschrift mit, die PKH-Antragsformulare würden nachgereicht.
In der Güteverhandlung vom 28.11.2023 wies der Vorsitzende darauf hin, dass es noch an der Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mangelt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, hierzu keine Erklärung abgeben zu können. Das Verfahren endete durch einen in derselben Güteverhandlung protokollierten unwiderruflichen Vergleich.
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