LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.03.2024
1 Ta 32/24
Normen:
ZPO § 114 Abs.1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 208
NZA-RR 2024, 258
FA 2024, 246
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 22.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2419/23

Persönliche und finanzielle Voraussetzungen der Bedürftigkeit für die Gewährung von Prozesskostehilfe

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 32/24

DRsp Nr. 2024/3929

Persönliche und finanzielle Voraussetzungen der Bedürftigkeit für die Gewährung von Prozesskostehilfe

Prozesskostenhilfe kann auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr bewilligt werden, wenn die Partei entgegen eigener Ankündigung eine Formblatterklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ende des Rechtszuges nicht beigebracht hat.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.12.2023 wird

zurückgewiesen .

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Normenkette:

ZPO § 114 Abs.1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer verband seine am 15.9.2023 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung. Dazu teilte er in der von seinem Prozessbevollmächtigten erstellten Klageschrift mit, die PKH-Antragsformulare würden nachgereicht.

In der Güteverhandlung vom 28.11.2023 wies der Vorsitzende darauf hin, dass es noch an der Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mangelt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, hierzu keine Erklärung abgeben zu können. Das Verfahren endete durch einen in derselben Güteverhandlung protokollierten unwiderruflichen Vergleich.