LAG Köln - Urteil vom 27.02.2024
4 Sa 380/23
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6951/21

Prämie für einen Verbesserungsvorschlag; Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Köln, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 380/23

DRsp Nr. 2024/6192

Prämie für einen Verbesserungsvorschlag; Anforderungen an die Berufungsbegründung

Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2022 - 6 Ca 6951/21 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Bei der Beklagten gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Ideenmanagement (Anl. K1, Bl. 10-19 d.A., im Folgenden: GBV IDM).

Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a GBV IDM enthält die Begriffsbestimmung zur Idee:

"Als Idee gilt ein schriftlich geäußerter Vorschlag, mit dessen Verwirklichung eine Neuerung oder Änderung gegenüber einem bestehenden Zustand aufgezeigt wird und dies für das Unternehmen oder die Beschäftigten wirtschaftlich oder sonst vorteilhaft ist. [...]"

Abschnitt III Ziff. 4 GBV IDM regelt unter der Überschrift "Priorität" auszugsweise Folgendes:

"a. Bedeutung

1. a) b) 2. 3.