LAG Köln - Urteil vom 11.01.2024
8 Sa 300/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 389;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7025/22

Rückforderung geleisteter Entgeltfortzahlung wegen Zweifeln des Arbeitgebers an der Richtigkeit einer türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 300/23

DRsp Nr. 2024/5619

Rückforderung geleisteter Entgeltfortzahlung wegen Zweifeln des Arbeitgebers an der Richtigkeit einer türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Einzelfallentscheidung zur Rückforderung geleisteter Entgeltfortzahlung wegen Zweifeln des Arbeitgebers an der Richtigkeit einer türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.04.2023 - 14 Ca 7025/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,88 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu 57 % von der Beklagten und zu 43 % vom Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 389;

Tatbestand

(*)

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einer streitigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 30.10.2000 bei der Beklagten innerhalb des Geschäftsbereichs Betrieb und Verkehr beschäftigt.