LAG Köln - Urteil vom 06.02.2024
4 Sa 390/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 175
NWB 2024, 1230
AuA 2024, 51
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2958/20

Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers aufgrund einer verspätet erfolgten Zielvorgabe

LAG Köln, Urteil vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 390/23

DRsp Nr. 2024/3381

Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers aufgrund einer verspätet erfolgten Zielvorgabe

1. Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Ein derart später Zeitpunkt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist. 2. Eine Anreizfunktion wird nicht per se dadurch ausgeschlossen, dass die unterlassene Zielvorgabe unternehmensbezogene Ziele betrifft.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2022 - 12 Ca 2958/20 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.035,94 Euro zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz aufgrund einer verspätet erfolgten Zielvorgabe für das Jahr 2019.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 18.07.2016 bis zum 30.11.2019 als Head of Advertising am Standort K tätig. Der Kläger war Mitarbeiter mit Führungsverantwortung. Der Arbeitsvertrag vom 31.03.2016 (Anl. K1, Bl. 9-12 d.A.) regelt in § 4 unter der Überschrift "Vergütung" auszugsweise Folgendes: