LAG Köln - Urteil vom 20.02.2024
4 Sa 394/23
Normen:
BGB § 283 S. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1 i.V.m. § 280 Abs. 3; BGB § 252; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 461/22

Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung; Mitverschulden des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 394/23

DRsp Nr. 2024/6193

Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung; Mitverschulden des Arbeitnehmers

Einzelfallentscheidung zu einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zielvereinbarung

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.03.2023 - 1 Ca 461/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.456,19 Euro brutto abzüglich erhaltener 22.248,90 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

-

2.266,67 Euro seit dem 01.11.2020

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6.375,00 Euro seit dem 01.12.2020

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4.250,00 Euro seit dem 01.01.2021

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4.250,00 Euro seit dem 01.02.2021

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4.250,00 Euro seit dem 01.03.2021

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4.250,00 Euro seit dem 01.04 2021

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4.250,00 Euro seit dem 01.05.2021

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4.250,00 Euro seit dem 01.06.2021

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6.375,00 Euro seit dem 01.07.2021

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4.250,00 Euro seit dem 01.08.2021

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4.250,00 Euro seit dem 01.09.2021

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4.250,00 Euro seit dem 01.10.2021

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4.250,00 Euro seit dem 01.11.2021

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6.375,00 Euro seit dem 01.12.2021

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3.564,51 Euro seit dem 01.10.2022

zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.800,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag iHv. jeweils 5.400,00 Euro seit dem 05.01.2021 und seit dem 04.01.2022 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

4.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.