LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2024
8 TaBV 748/23
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2024, 1824
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1/23

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 8 TaBV 748/23

DRsp Nr. 2024/5517

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten

Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber zur Durchführung von Betriebsvereinbarungen verpflichtet. Hiermit geht ein Durchführungsanspruch des Betriebsrates einher. Die Auslegung des i.S.d. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG normativ wirkenden Teils einer Betriebsvereinbarung richtet sich nach den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert der Norm, welcher nach dem Wortlaut sowie der Systematik und dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Bestimmungen zu ermitteln ist. Es existiert keine gesetzliche oder sonst allgemeingültige Definition mobiler Arbeit. Dem Betriebsrat steht bei Verstößen gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG ein Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Der Betriebsrat hat im Rahmen der Ausgestaltung mobiler Arbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht dahingehend, welchen Anteil die mobile Arbeit an der betriebsüblichen Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat.

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.05.2023 - 4 BV 1/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:

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