LAG Hamm - Urteil vom 01.02.2024
15 Sa 1222/22
Normen:
ZPO § 301; KSchG § 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 174
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 101/22

Unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers bzgl. der Änderung des Anforderungsprofils für die bei ihm beschäftigten Monteure im Hinblick auf eine Impfung gegen das Corona-Virus; Absehen von der Aufhebung eines gegen § 301 Abs. 1 ZPO verstoßenden Teilurteils und der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bzw. dem Hochziehen des erstinstanzlich anhängigen Teils

LAG Hamm, Urteil vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 15 Sa 1222/22

DRsp Nr. 2024/3064

Unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers bzgl. der Änderung des Anforderungsprofils für die bei ihm beschäftigten Monteure im Hinblick auf eine Impfung gegen das Corona-Virus; Absehen von der Aufhebung eines gegen § 301 Abs. 1 ZPO verstoßenden Teilurteils und der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bzw. dem "Hochziehen" des erstinstanzlich anhängigen Teils

1. Von der Aufhebung eines gegen § 301 Abs. 1 ZPO verstoßenden Teilurteils und der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bzw. dem "Hochziehen" des erstinstanzlich anhängigen Teils kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn bei Aufrechterhaltung des Teilurteils weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht noch der Verfahrensfehler weiter vertieft wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (vgl. BAG vom 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 22).