LAG Köln - Urteil vom 23.02.2024
10 Sa 416/23
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1659/22

Auslegung eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzten geltenden Regeln; Beanspruchung von Urlaubsgeld und Mehrarbeitszuschlag

LAG Köln, Urteil vom 23.02.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 416/23

DRsp Nr. 2024/5618

Auslegung eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzten geltenden Regeln; Beanspruchung von Urlaubsgeld und Mehrarbeitszuschlag

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2023 - 19 Ca 1659/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 11;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsentgeltansprüche und um Mehrarbeitszuschläge des Klägers.

Der Kläger wird seit dem 18.03.2008 bei der Beklagten als Werttransporteur beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttostundenentgelt in Höhe von 18,40 Euro. Der Kläger arbeitet ausschließlich an fünf Arbeitstagen pro Woche von montags bis freitags.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Rahmenvereinbarung für Geld- und Wachdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 01.01.2014 (im Folgenden: RV) sowie der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 01 .01.2006 (im Folgenden: MTV) Anwendung.

Am 28.12.2018 hängte die Beklagte im Betrieb eine "Interne Mitteilung" (BI. 31 d. A.) betreffend eine "Lohnanpassung zum 01.01.2019" aus. Darin hieß es zum Urlaubsentgelt wie folgt:

1. 2.