LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.02.2024
10 Sa 945/21 SK
Normen:
ArbGG § 67; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 704/19

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 945/21 SK

DRsp Nr. 2024/5455

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. § 67 ArbGG ist gegenüber § 531 Abs. 2 ZPO lex specialis. Die unterschiedlichen Regelungen im Arbeitsgerichts- und Zivilprozess beruhen darauf, dass aus sozialpolitischen Gründen die Parteien vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen können, weshalb die formalen prozessualen Hürden für die Berufung zu den Landesarbeitsgerichten niedrig gehalten werden sollen. 2. Die Partei kann den Vortrag oder das Beweisangebot erst in der Beufungsinstanz nacholen. Während eine "Flucht in die Berufung" im Zivilprozess durch die engeren Regelungen in § 531 ZPO ausgeschlossen ist, ist die im Arbeitsgerichtsprozess noch möglich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Mai 2021 - 11 Ca 704/19 SK - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.789,00 EUR (in Worten: Neuntausendsiebenhundertneunundachtzig und 0/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 67; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.