LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.03.2024
21 Sa 11/24
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707; ZPO § 719;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 114/23

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 21 Sa 11/24

DRsp Nr. 2024/5829

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Die Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs kann nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO nur vorläufig eingestellt werden, wenn die Vollstreckung dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.v. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bringen würde. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte erstmalig im Berufungsverfahren einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG stellt. § 769 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden und § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG einschränkend auszulegen (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 14. Dezember 2017 - 17 Sa 84/17; a.A. LAG Düsseldorf 25. Februar 2022 - 4 Sa 37/22 -).

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 30. November 2023 - 3 Ca 114/23 - vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707; ZPO § 719;

Gründe

I.