OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2024
34 A 218/23.PVL
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; LPVG NRW § 79 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen K 1947/19

Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung zu Umsetzungen im Rahmen der Verlagerung der Zuständigkeit für die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken von der Dienststelle der Beteiligten zu den Kreisordnungsbehörden; Abberufung von dem bisherigen Dienstposten zum anderen aus der Zuweisung eines anderen Dienstpostens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 34 A 218/23.PVL

DRsp Nr. 2024/4943

Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung zu Umsetzungen im Rahmen der Verlagerung der Zuständigkeit für die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken von der Dienststelle der Beteiligten zu den Kreisordnungsbehörden; Abberufung von dem bisherigen Dienstposten zum anderen aus der Zuweisung eines anderen Dienstpostens

1. Eine Umsetzung besteht aus zwei Elementen, zum einen aus der Abberufung von dem bisherigen Dienstposten/Arbeitsplatz (Weg-Umsetzung) und zum anderen aus der Zuweisung eines anderen Dienstpostens/Arbeitsplatzes (Hin-Umsetzung). Diese Bestandteile können jeweils aus unterschiedlichen Gründen rechtlich zu beanstanden sein. 2. Bei einem personalvertretungsrechtlichen Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei Umsetzungen ist das Rechtsschutzbedürfnis für ein konkretes Feststellungsbegehren regelmäßig zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Beschäftigter noch den ihm durch die jeweilige Umsetzung zugewiesenen Dienstposten/Arbeitsplatz innehat, weil damit jedenfalls die Zuweisung eines anderen Dienstpostens/Arbeitsplatzes (Hin-Umsetzung) noch rückgängig gemacht werden kann und daher personalvertretungsrechtlich noch hinreichend gestaltbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschäftigte noch auf seinen ursprünglichen Dienstposten zurückgesetzt werden könnte.

Tenor