LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.01.2024 3 TaBV 9/23
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 3 S. 1; WO § 13; SächsCoronaSchVO § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/22
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Anforderungen einer öffentlichen Stimmauszählung im Rahmen einer Betriebsratswahl; Zurverfügungstellung eines ausreichenden Platzangebots für Interessierte der Auszählung beizuwohnen unter den Bedingungen der Einhaltung des Corona-begingten Mindestabstandes
LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen 3 TaBV 9/23
DRsp Nr. 2024/4058
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Anforderungen einer öffentlichen Stimmauszählung im Rahmen einer Betriebsratswahl; Zurverfügungstellung eines ausreichenden Platzangebots für Interessierte der Auszählung beizuwohnen unter den Bedingungen der Einhaltung des Corona-begingten Mindestabstandes
Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nimmt der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschriften ist nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Betriebsöffentlichkeit. Die dazu gehörenden Personen, vor allem die Arbeitnehmer des Betriebs, müssen einen ungehinderten Zugang zum Ort der Stimmauszählung erhalten. Dabei ist es ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit bei einem zu geringen Fassungsvermögen des Auszählungsraumes zulässig, weiteren Personen den Zutritt zu versagen. Allerdings darf der Raum, in dem die Auszählung stattfindet, nicht von vornherein so klein gewählt werden, dass nur eine im Verhältnis zur Größe der Belegschaft allenfalls unbedeutende Zahl von Beschäftigten der Stimmauszählung beiwohnen kann. Die Wahlbeobachter müssen daher weder jede Entscheidung des Wahlvorstandes zur Kenntnis nehmen können, noch diese "Mitlesen" können.
Tenor
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