II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten u.a. um Entgeltfortzahlung. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und sich am Folgetag krankschreiben lassen; die Folgebescheinigungen deckten die gesamte Kündigungsfrist ab. Er verlangte sodann u.a. Entgeltfortzahlung von der beklagten Arbeitgeberin, die die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestritt. Der Kläger ließ sich nicht weiter zu seiner Arbeitsunfähigkeit ein.

Das ArbG Neumünster wies die Klage hinsichtlich der Entgeltfortzahlung ab. Über die Berufung des Klägers ist noch nicht entschieden.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.01.2023