IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Urteil folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung1) und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich viele Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung in die Arbeitsunfähigkeit flüchten. Betroffene Arbeitnehmer tun daher gut daran, darauf hinzuwirken, dass sie bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auch über das Ende der Kündigungsfrist hinaus krankgeschrieben werden. Jedenfalls aber sollten sie sicherheitshalber noch auf andere Weise dokumentieren, dass sie arbeitsunfähig sind bzw. waren. Arbeitgeber hingegen sollten bei passgenauer Arbeitsunfähigkeit im Hinterkopf behalten, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann und eine Verweigerung der Entgeltfortzahlung in Betracht kommen kann.

1)

BAG, Urt. v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, NZA 2022, 39.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.01.2023