Autor: Garben |
Insbesondere bei Mitarbeitern mit besonderem Insiderwissen kann der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu verhindern, dass der Mitarbeiter unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Wettbewerber wechselt.
Gesetz und Rechtsprechung setzen dem jedoch enge Grenzen. So sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote z.B. nichtig, wenn sie keine Entschädigung ("Karenzentschädigung") für den Arbeitnehmer vorsehen. Sie sind hingegen unverbindlich, soweit die Karenzentschädigung unterhalb der "Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen" (§
Ist das Wettbewerbsverbot nichtig, ist es gegenstandslos. Bei einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er sich auf die Unverbindlichkeit berufen oder aber Wettbewerb unterlassen und dafür die gesetzlich vorgesehene Karenzentschädigung beanspruchen will.10)
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