Autor: Garben |
Noch gibt es keinen gesetzlichen Anspruch für Arbeitnehmer auf Telearbeit bzw. "Homeoffice".13) Der Arbeitgeber ist aber auch nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer gegen seinen Willen ein Homeoffice zuzuweisen.14)
Wird jedoch vertraglich eine Regelung zur Telearbeit getroffen, sollte diese besonders sorgfältig formuliert werden. So kann eine Klausel, mit der der Arbeitgeber sich vorbehält, das vereinbarte Recht auf Heimarbeit jederzeit "mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zum Wochenschluss ohne Angabe von Gründen" zu beenden, wegen Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des §
Eine unwirksame Beendigungsregelung kann dann zur Folge haben, dass das Homeoffice nicht mehr durch eine Rückversetzung, sondern allenfalls noch durch eine Änderungskündigung möglich wäre.
PraxistippIn der Vereinbarung zur Heimarbeit sollte klar geregelt werden, dass dadurch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nicht beeinträchtigt werden soll. Dies könnte durch folgende Zusatzklausel geschehen: |
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