Fehler 7: Urlaub

Autor: Garben

Die Frage nach dem Umfang des Urlaubs wird für viele Arbeitnehmer bei der Vertragsverhandlung immer wichtiger. Entsprechend werden meist Urlaubszeiten zugesagt, die weit über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.

Wenn nichts anderes geregelt ist, gilt für den gesamten zugesagten Urlaub das BUrlG mit seinen sehr arbeitnehmerfreundlichen Regelungen. So ist z.B. bei unterjährigem Ausscheiden der gesamte Jahresurlaub abzugelten, sobald das Arbeitsverhältnis über den 30.06. des Jahres hinaus fortbesteht.

Praxistipp

Um zu verhindern, dass die arbeitnehmerfreundlichen Regelungen der BUrlG auch den vertraglichen Zusatzurlaub erfassen, muss im Arbeitsvertrag klar differenziert werden zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Zusatzurlaub. Eine mögliche Formulierung könnte daher lauten: