2/24.5 Resümee

Autor: Törkel

Die Betriebspartner haben sich auf die zunehmende Digitalisierung einzustellen und durch betriebliche Regelungen den Persönlichkeits- und Rechtsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dies gelingt, wenn sich die Betriebsparteien auf eine entsprechend ausgestaltete IT-Rahmenbetriebsvereinbarung verständigen, die sie bei der jeweiligen Einführung und Anwendung von IT-Systemen als Basisvereinbarung zugrunde legen. Die Betriebspartner sind gehalten, die geltenden Regelungen mit der Aufnahme regelmäßiger Evaluierungsdaten stetig auf den Prüfstand zu stellen und an gesetzliche und betriebliche Gegebenheiten anzupassen.