2/24.3 Zuständigkeit des Betriebsrats

Autor: Törkel

Bei der Frage, welches Gremium für die Verhandlungen mit dem Betriebsrat zuständig ist, gilt im Rahmen von erzwingbaren Einzelbetriebsvereinbarungen die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung des BetrVG, wonach entweder der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat ausschließlich zuständig ist.1) Im Unterschied zu anderen Mitbestimmungstatbeständen ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bzw. des Konzernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei technischen Einrichtungen die Regel und nicht die Ausnahme, da jedenfalls bei Nutzung von einheitlichen Servern das vom BAG geforderte "zwingende Erfordernis" einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung besteht.2)