2/4.2.1 Fixe Mindestquote für den paritätischen Aufsichtsrat
Der inhaltlich unverändert gebliebene § 96 Abs. 1AktG regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Soweit Aktiengesellschaften den dort aufgeführten Gesetzen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG), dem Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) oder dem Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MitbestErgG) unterliegen, setzt sich der Aufsichtsrat paritätisch aus Mitgliedern der Aktionäre und Arbeitnehmer zusammen. Zur Festlegung eines Mindestanteils des in den Aufsichtsräten unterrepräsentierten Geschlechts werden die Absätze 2 und 3 angefügt. Der bisherige Absatz 2, der nur nach Maßgabe von §§ 97, 98AktG eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Zusammensetzung zulässt, bleibt erhalten. Er wird zu Absatz 4 und sichert jetzt die Einhaltung der Quote.
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