Autor: Schneider |
Unter den persönlichen Geltungsbereich des BUrlG fallen zunächst Arbeitnehmer. Dieser Begriff umfasst hier Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 2 Satz 1 BUrlG). Arbeitnehmer ist, wer in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber steht, d.h., wer Ort, Zeit und Art der Arbeitserbringung im Wesentlichen vom Arbeitgeber durch Weisungen vorgegeben erhält (Gegenschluss aus §
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