§ 1 BauforderungssicherungsG

BGH, Beschl. v. 24.01.2013 - VII ZR 47/11 IBR 2013, 214

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob als "Bau" i.S.d. § 1 BauforderungssicherungsG nur Gebäude zu verstehen sind oder dieser Begriff gleichbedeutend mit dem Begriff des Bauwerks ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt.

2. Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauforderungssicherungsG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: