§§ 133, 157, 242 BGB; § 13 VOB/B

Zu §§ 133, 157, 242 BGB; § 13 Abs. 1 VOB/B Wer trägt das Risiko einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme?

BGH, Urt. v. 14.11.2017 - VII ZR 65/14 IBRRS 2017, 4021

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Auftragnehmer auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme schuldet und welche Optionen der Auftraggeber hier im Regelfall hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Abs. 1 VOB/B grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.