§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B, § 310 Abs. 1 Satz 3, § 307 und § 286 Abs. 3 BGB

Zu § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B, § 310 Abs. 1 Satz 3, § 307 und § 286 Abs. 3 BGB Wirksamkeit des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B bei Eingriff in die VOB/B OLG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2011 - 10 U 147/10 Baurecht 2011, 1830

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B bei Eingriffen in die VOB/B für die Fälligkeit von Forderungen unwirksam ist.

II. Das Urteil hat folgenden (nicht amtlichen) Leitsatz:

16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B ist auch bei einer nur geringen inhaltlichen Abweichung von der VOB/B (hier: Eingriff in die Fälligkeit von Forderungen) nach § 307 BGB unwirksam."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.

Die Klägerin und Auftragnehmerin hat in einem Vorprozess gegenüber ihrem Auftraggeber ein rechtskräftiges Urteil vom 09.10.2009 erstritten, wonach der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist. Mit Vollstreckung und Rechtskraft des Urteils vom 09.10.2009 am 24.02.2010 war die Abnahme vollzogen und damit die Forderung der Klägerin fällig. In dem hier streitigen Prozess klagt die Klägerin ihren Werklohn ein und macht Verzugszinsen schon vor dem 24.02.2010 geltend.

2.