Zu §
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob §
II. Das Urteil hat folgenden (nicht amtlichen) Leitsatz:
"§
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
1. | Die Klägerin und Auftragnehmerin hat in einem Vorprozess gegenüber ihrem Auftraggeber ein rechtskräftiges Urteil vom 09.10.2009 erstritten, wonach der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist. Mit Vollstreckung und Rechtskraft des Urteils vom 09.10.2009 am 24.02.2010 war die Abnahme vollzogen und damit die Forderung der Klägerin fällig. In dem hier streitigen Prozess klagt die Klägerin ihren Werklohn ein und macht Verzugszinsen schon vor dem 24.02.2010 geltend. |
2. |
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