§ 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B; §§ 133, 157, 313 BGB

Zu § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B; §§ 133, 157, 313 BGBBedeutung von Detailangaben bei Pauschalvertrag mit funktionaler LBZur Unterscheidung der Anspruchsgrundlage § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B zu § 2 Abs. 5 VOB/B

BGH, Urt. v. 30.06.2011 - VII ZR 13/10 IBR 2011, 503 = Baurecht 2011, 1646

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

a)

wie sich Detailangaben bei Zugrundelegung eines Pauschalvertrags mit funktionaler Leistungsbeschreibung (= Globalpauschalvertrag) auswirken;

b)

worin sich Ausgleichsansprüche gem. § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B mit Ansprüchen aus § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B unterscheiden.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.

2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.