§§ 164, 631 Abs. 1 BGB

Zu §§ 164, 631 Abs. 1 BGBZur "originären" Vollmacht eines Architekten und zur AnscheinsvollmachtOLG Hamm, Urt. v. 05.05.2011 - 24 U 147/08IBR 2011, 687 = Baurechtsreport 12/2011, 48

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wieweit eine sogenannte "originäre" Architektenvollmacht reicht und unter welchen Voraussetzungen eine Anscheinsvollmacht des Architekten vorliegt.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"1. Soweit überhaupt von einer originären Vollmacht des Architekten ausgegangen werden kann, umfasst sie nicht die Befugnis zu wesentlichen Vertragsänderungen.

2. Der Umfang der Architektenvollmacht ist im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Auftraggeber vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die für vertragsändernde Anordnungen zusätzlich geschuldete Vergütung.

3. Sieht der Bauvertrag allerdings vor, dass nach Ermessen des Architekten noch zu erstellende Werkpläne und Detailzeichnungen für die Bauausführung maßgeblich sein sollen, so ist dies ein Anknüpfungspunkt für eine Anscheinsvollmacht zur Konkretisierung des Vertragssolls." (dritter Leitsatz nach IBR 2011, 687)

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: