§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B

Bedeutung der Urkalkulation nach dem Abgesang auf die vorkalkulatorische Preisfortschreibung

KG, Urt. v. 27.08.2019 - 21 U 160/18, n. rkr.

IBR 2019, 245, IBRRS 2019, 2758

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Bedeutung die Urkalkulation nach dem Ende der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung durch das Urteil des BGH vom 08.08.2019 hat, wonach die Preisbildung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B den Vertragsparteien obliegt und wenn nichts anderes vereinbart ist, die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (IBR 2019, 3237, 3238).

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Bemessungsgrundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

2. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrags tatsächlich entstanden wären bzw. aufgrund der Leistungsänderung tatsächlich entstehen.