§§ 133, 157 BGB; § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

Die Preisbildung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B obliegt den Vertragsparteien - Ende der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung und Bemessung des neuen Einheitspreises bei § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge

BGH, Urt. v. 08.08.2019 - VII ZR 34/18

IBR 2019, 535, 536 = Baurechtsreport 2019, 33

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wie die Preisbildung bei § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B für die über 110 % hinausgehenden Mehrmengen erfolgt und was bei Nichteinigung der Parteien über einen neuen Einheitspreis maßgeblich ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zustande kommt, ist in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu treffenden Vereinbarung über den neuen Preis Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Die VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung, durch die etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt werden soll, damit in die Hände der Vertragsparteien, die unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen.