§§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 650 Satz 1 BGB; § 377 HGB

Bauunternehmer muss angelieferten Frischbeton prüfen

OLG Köln, Urt. v. 02.09.2016 - 19 U 47/15, Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 26.06.2019 zurückgewiesen

IBR 2019, 609

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob und wann ein Bauunternehmer angelieferten Frischbeton untersuchen und etwaige Mängel rügen muss.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Transportbeton ist ein Werklieferungsvertrag im Sinne der §§ 381 Abs. 2 HGB, 650 S. 1 BGB, auf den die kaufrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.

2. Handelt es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute, muss der Käufer (hier: Ein Generalunternehmer) den Beton bei Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich rügen.

3. Auch eine unverzügliche Rüge nach Durchführung einer Dichtheits- und Druckfestigkeitsbestimmung, welche erst nach der Mindestaushärtungsdauer von 28 Tagen möglich ist, kann rechtzeitig sein.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: