Bauunternehmer muss angelieferten Frischbeton prüfen
OLG Köln, Urt. v. 02.09.2016 -
IBR 2019,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob und wann ein Bauunternehmer angelieferten Frischbeton untersuchen und etwaige Mängel rügen muss.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Transportbeton ist ein Werklieferungsvertrag im Sinne der §§ 381 Abs. 2 HGB, 650 S. 1 BGB, auf den die kaufrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.
2. Handelt es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute, muss der Käufer (hier: Ein Generalunternehmer) den Beton bei Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich rügen.
3. Auch eine unverzügliche Rüge nach Durchführung einer Dichtheits- und Druckfestigkeitsbestimmung, welche erst nach der Mindestaushärtungsdauer von 28 Tagen möglich ist, kann rechtzeitig sein.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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