Abgrenzung von § 280 Abs. 1 BGB zu § 281 BGB - Bei Schadensersatz für mangelbedingte Folgeschäden keine Fristsetzung erforderlich
BGH, Urt. v. 07.02.2019 - VII ZR 63/18
IBR 2019,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
wie § 280 BGB von § 281 BGB abzugrenzen ist und ob bei Schadensersatz für mangelbedingte Folgeschäden eine Fristsetzung erforderlich ist.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urt. v. 22. 02. 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, Baurecht 2018,
2. Der Schadensersatzanspruch statt
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