§§ 242, 281, 633, 634 Nr. 4 BGB

Zu §§ 242, 281, 633, 634 Nr. 4 BGBKein Abriss des Bauwerks nach Fertigstellung, wenn Auftraggeber trotz zu hoher Gründung Bauwerk weiterbauen lässt

OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 3 U 101/10; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschl. v. 24.05.2012 - VII ZR 216/10, zurückgewiesenIBR 2012, 508

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Auftraggeber die Kosten des Abrisses und Neubaus eines Hauses vom Auftragnehmer verlangen kann, wenn er sich nach Kenntnis des Mangels zum Weiterbau entschließt und das Bauvorhaben trotz des Mangels fertig stellen lässt.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Der Auftraggeber kann trotz eines erheblichen Mangels (hier: zu hohe Gründung) den Abriss des Bauwerks nicht verlangen, wenn er sich nach Kenntnis des Mangels eigenverantwortlich dazu entschließt, weiter zu bauen und das Bauvorhaben trotz der Mangelproblematik fertig zu stellen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: