Zu §§ 269, 270 BGB Art.
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
a) | wann eine Zahlung vorliegt, wenn diese von dem Schuldner durch Verwendung eines Schecks vorgenommen wird, d.h., ob insofern auf die Leistungshandlung des Zahlungspflichtigen abgestellt wird oder auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Zahlungseingangs, und |
b) | welche Bedeutung diese Frage bei einer vereinbarten Skontierungsfrist hat. |
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Auch bei einer Scheckzahlung ist der den Schuldnerverzug beendende Zeitpunkt erst dann anzunehmen, wenn der Scheckbetrag beim Gläubiger wertgestellt ist und dieser über ihn verfügen kann. Diese Auslegung in den §§ 269, 270 BGB ist aufgrund von Art.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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