§§ 280, 307, 631 BGB

Rahmenvertrag - Chance statt Anspruch

OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.11.2016 - 12 U 2437/14, Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH v. 20.03.2019 zurückgewiesen

IBR 2019, 657

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob aus einem Rahmenvertrag auf Abschluss eines Vertrags geklagt werden kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines definitiven Vertrags geklagt werden. Jedoch kann ein Rahmenvertrag bereits entsprechende Abschlussverpflichtungen beinhalten und das Nichtabschließen von Einzelverträgen eine Vertragsverletzung darstellen, die zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Es kann bei Abschluss eines Rahmenvertrags auch vereinbart werden, dass entsprechende Abschlussverpflichtungen nicht bestehen. Dadurch wird dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet.

3. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, bei der keine Abnahmeverpflichtung vereinbart bzw. keine Mindestabnahmemenge garantiert wird, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen, weil der Ungewissheit über die Abnahmemenge und dem Risiko einer unzureichenden Abnahmemenge durch entsprechende Preisgestaltung Rechnung getragen werden kann.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: