§§ 280, 323, 631, 649 BGB

Ersatz von Privatgutachterkosten bei Kündigung eines Bauvertrags

OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2014 - 22 U 92/14IBR 2015, 124

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Auftraggeber bei einer berechtigten fristlosen Kündigung eines Bauvertrags auch Ersatz der Privatgutachterkosten vom Auftragnehmer verlangen kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"Der Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem gerichtlichen Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht so erheblich, dass die Parteien eines Werkvertrages grundsätzlich verpflichtet sind, ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen."

(So Nr. 6 der Leitsätze des OLG Düsseldorf)

"1. Privatgutachterkosten können auf materiell-rechtliche oder prozessrechtliche Grundlagen erstattet verlangt werden. Die Veranlassung der Kosten ist jeweils entscheidend, folgt aber unterschiedlichen Anforderungen.

2. Erstellt der Auftraggeber mit Hilfe eines Sachverständigen eine Ersatzschlussrechnung, nachdem der Auftragnehmer zu Unrecht die Leistung eingestellt hatte und ihm fristlos gekündigt worden war, sind die dafür verauslagten Kosten grundsätzlich als Schadensersatz erstattbar. Die Feststellungen des Sachverständigen, insbesondere zum Leistungsstand und Fertigstellungskosten müssen nicht höchsten Ansprüchen genügen. Der Auftraggeber muss kein selbständiges Beweisverfahren einleiten."

(So die Leitsätze 1 und 2 in IBR 2015, 124)