§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8, §§ 14, 25, 97 UrhG

Urheberrecht an einer Fassade

OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.2015 - 20 U 75/14 (n. rkr.)IBR 2015, 674

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

unter welchen Umständen ein Architekt eine Urheberrechtsbeeinträchtigung an dem von ihm geschaffenen Werk hinnehmen muss.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG fehlt es trotz eines Eingriffs in das Urheberrecht ausnahmsweise an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, wenn eine weitere Rechtsverletzung nur theoretisch möglich erscheint.

2. Die Vorschrift des § 25 UrhG gewährt keinen Anspruch auf Zugang, um zu kontrollieren, ob das Werk sich noch im originalen Zustand befindet.

3. Die schöpferische Eigenart eines Gestaltungselements, z.B. der Fassade, begründet kein Urheberrecht für das gesamte Gebäude.

4. Der Architekt muss eine Beeinträchtigung seines Urheberrechts hinnehmen, wenn diese durch begründete Interessen des Eigentümers, z.B. Erfüllung gesetzlicher Vorgaben oder Modernisierung zur Verbesserung der Wärmedämmung, gerechtfertigt ist.

5. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aufgrund eines Architekten-Urheberrechts sind verjährt, wenn der Architekt Veränderungen mehr als 20 Jahre hinweg ohne Beanstandung hingenommen hat."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: