§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B; §§ 126, 126a BGB

Keine Verlängerung der Verjährungsfrist durch Mängelrüge per E-Mail

OLG Jena, Urt. v. 26.11.2015 - 1 U 201/15IBR 2016, Werkstatt-Beitrag 22.01.2016

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine E-Mail das Schriftformerfordernis eines "schriftlichen" Mängelbeseitigungsverlangens zum Neubeginn der Verjährung von zwei Jahren gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B erfüllt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Die Verlängerung der Verlängerungsfrist von Mängelansprüchen im VOB-Vertrag setzt eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber voraus.

2. …

3. Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer "einfachen" E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden (im Anschluss an den Beschluss des OLG Frankfurt vom 30.04.2012 - 4 U 269/11, IBR 2012, 386)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: