§ 203 BGB

Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2015 - 22 U 48/15IBR 2016, 13

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die Verjährung bereits durch einen Meinungsaustausch über einen Anspruch oder dessen Grundlagen gehemmt wird.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Bereits der Meinungsaustausch über einen Anspruch oder dessen Grundlagen ist eine Verhandlung im Sinne von § 203 BGB und hemmt die Verjährung.

2. Eine durch Verhandlungen eingetretene Hemmung endet erst durch ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlung. Für die Verweigerung ist grundsätzlich ein klares und eindeutiges Verhalten einer Partei im Sinne einer Verneinung des Anspruchs einerseits oder das Verneinen jedweder weiterer Verhandlungen andererseits erforderlich."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der Begriff der Verhandlung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich weit auszulegen. Es reicht hierfür jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine Grundlagen aus, um die Verjährung zu hemmen, sofern nicht sofort jeder Schadensersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch genommene Schuldner Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der in Anspruch Genommene lasse sich auf Verhandlungen ein. Eine Bereitschaft zum Entgegenkommen muss dabei nicht signalisiert werden. Die Hemmung ist erst dann beendet, wenn eine endgültige Verneinung des Anspruchs erfolgt ist.