§§ 634, 635, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Wann verjähren Mängelansprüche, wenn keine Abnahme vorliegt?

OLG Nürnberg, Urt. v. 27.11.2013 - 6 U 2521/09BGH, Beschl. v.10.09.2015 - VII ZR 347/13 mit der Zurückweisung der NichtzulassungsbeschwerdeIBR 2015, 656, Baurechtsreport 11/2015, 41

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, wenn keine Abnahme durchgeführt wird.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Nimmt der Auftraggeber die Leistung endgültig nicht ab, verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln nicht innerhalb von 5 Jahren, sondern es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, die aber erst mit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen zu laufen beginnt."

(Nr. 3 der Leitsätze des OLG Nürnberg)

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: